Kerzen entzünden, Fotos teilen – und die Traueranzeige sowie die Termine zu den Trauerfeierlichkeiten sehen.
Bestattungs-Institut Fink in Wiesbaden
Abschied individuell gestalten.
Ob Sie eine klassische Erdbestattung, eine Feuerbestattung mit Urnenbeisetzung auf dem Friedhof oder im Bestattungswald wünschen – woher Sie kommen, welchen Glauben Sie vertreten: Wir möchten Ihnen einen guten Abschied ermöglichen.
Dafür steht unser Bestattungs-Institut im Inneren Westend und dafür stehen wir als Familie Fink. Wir sind in Wiesbaden verwurzelt, engagieren uns seit Generationen in der Kolpingfamilie, in der Kirche und im Karneval. Als besonders bereichernd empfinden wir dabei immer den Umgang mit ganz unterschiedlichen Menschen. Und so stehen wir auch als Bestatter bereit, auf Ihre Wünsche einzugehen und den Abschied genau so zu gestalten, wie es für Sie persönlich gut und stimmig ist. Wenn Sie einen Sterbefall in der Familie haben, aber natürlich auch, wenn Sie für die eigene Bestattung vorsorgen möchten.
Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!


Erste Schritte im Trauerfall
Bei einem Sterbefall in der eigenen Wohnung sind zunächst zwei Anrufe zu tätigen:
1. Rufen Sie den betreuenden Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst, der Ihnen die Todesbescheinigung ausstellt.
2. Wenden Sie sich dann an uns, damit wir alles Weitere besprechen und Sie bestmöglich unterstützen können. Sie erreichen uns Tag und Nacht!
Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Hospiz kümmert sich das dortige Personal darum, den Totenschein einzuholen und den Bestatter zu benachrichtigen. Als bestattungspflichtige Angehörige können Sie den Bestatter anschließend aber auch noch einmal wechseln – oder bereits vorher uns als Bestatter Ihres Vertrauens angeben.
Diese Dokumente werden benötigt:
- Personalausweis des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Todesbescheinigung
- Familienstammbuch, Heirats- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Partners
- Rentennummer/n
- Gesundheitskarte der Krankenkasse
- Ggf. Versicherungspolicen
- Ggf. vorhandener Bestattungsvorsorgevertrag
Entdecken Sie unser Gedenkportal

FAQ zum Thema Bestattung
In den meisten Bundesländern, so auch bei uns in Hessen, sollte der Verstorbene binnen 36 Stunden nach Feststellung des Todes in eine Leichenhalle oder zum Bestatter überführt werden. Möchten Sie sich mehr Zeit für die Abschiednahme im Trauerhaus nehmen, besteht meist auch die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. Gerne sind wir vom Bestattungs-Institut Fink Ihnen dabei behilflich.
Ja, in der Regel ist es vollkommen ungefährlich, einen Toten zu berühren. Nur wenn der Verstorbene vor seinem Tod eine gefährliche, ansteckende Krankheit hatte, sodass Sie bereits zu Lebzeiten keinen direkten Kontakt haben konnten, sollten Sie auch nach dem Tod von Berührungen absehen. Im Zweifel erkundigen Sie sich in diesem Fall beim zuletzt behandelnden Arzt. Wenn Sie sich jetzt fragen: Und was ist mit dem Leichengift? Keine Sorge, das gibt es gar nicht. Als „Leichengift“ werden fälschlicherweise die Ptomaine bezeichnet, die bei einsetzender Verwesung freigesetzt werden. Sie sind verantwortlich für den Leichengeruch, der bei einigen Verstorbenen auftritt, haben jedoch keine gesundheitsgefährdende Wirkung.
Sofern zu Lebzeiten kein Vorsorgevertrag mit einem bestimmten Bestatter abgeschlossen wurde, können Sie als bestattungspflichtiger Angehöriger einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen. Bei Unfalltod informiert zunächst die Polizei einen Bestatter nach eigenem Ermessen. Sie können jedoch später noch einen Bestatter Ihrer Wahl damit beauftragen, den Verstorbenen zu sich zu überführen und alle weiteren Schritte vorzunehmen. Und das völlig unabhängig von Ihrem Wohnort oder dem Wohnsitz des Verstorbenen.
Eine Bestattung von Amts wegen, eine sogenannte Ersatzvornahme, wird durchgeführt, wenn innerhalb der Bestattungsfrist keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder wenn diese die Übernahme der Bestattung verweigern. Die Bestattung wird dann vom Ordnungsamt beauftragt, wobei eine schlichte Ausführung ohne Extras gewählt wird. Werden zu einem späteren Zeitpunkt bestattungspflichtige Angehörige ermittelt, müssen diese die Kosten erstatten.
In Zeiten von sozialen Netzwerken, Online-Shopping, Multimedia-Diensten und virtuellen Konten darf eines nicht vergessen werden: der digitale Nachlass, den ein Internetnutzer seinen Hinterbliebenen samt möglicher Guthaben und Verbindlichkeiten vererbt. Ihr Bestattungs-Institut Fink unterstützt Sie auch hierbei und prüft, ob ein Account, eine Mitgliedschaft oder ein Vertrag mit dem Verstorbenen besteht. Dabei können Sie bestimmen, ob die ermittelten Konten gekündigt oder auf Sie übertragen werden. Social-Media-Profile können deaktiviert oder, bei Facebook, in einen Gedenk-Modus gesetzt werden. Auch Guthaben und andere Vermögenswerte können mit Hilfe des Bestatters ermittelt und auf Sie beziehungsweise die Erben übertragen werden. Jeglicher Zugriff durch Dritte wird damit ausgeschlossen.
Ab wann Ihr verstorbener Angehöriger beerdigt oder eingeäschert werden darf und bis wann dies geschehen sollte, ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Bei uns in Hessen kann die Bestattung frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen. Für die Urnenbeisetzung nach einer Feuerbestattung gilt eine Frist von 9 Wochen nach der Einäscherung. Unter Umständen können Ausnahmen erteilt werden, über die wir Sie gerne näher informieren.